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Öffentlich vereidigte Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation und von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Sachverständigenordnung genannt sind. Diese sind z.B. ein öffentliches Bedürfnis für das Vorhandensein von Sachverständigen auf dem vom Sachverständigen angestrebten Sachgebiet, seine besondere, nachweisbare Sachkunde, sowie seine persönliche Eignung.

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Nach § 36 Gewerbeordnung soll durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen Gerichten und Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden von der bestellenden Institution (z.B. Landwirtschafts- oder Architektenkammer, Industrie- und Handelskammer) unter Nachweis bestimmter Kriterien überprüft. Ihre Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation wird auch nach Bestellung und Vereidigung regelmäßig überwacht.

Weiter Informationen unter www.bvs-ev.de